Satzung

Satzung der politischen Partei „Heimat aller Kulturen“

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 01.02.2019 in Wolfurt.

§ 1 Name und Sitz der Partei

(1) Die Partei führt den Namen „Heimat aller Kulturen“. Ihre für Wahlgängeerforderliche Kurzbezeichnung wird nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils gültigen Wahlordnung festgelegt.

(2) Die Partei hat ihren Sitz in Wolfurt.

(3) Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit in Österreich und Europa.

§ 2 Zweck der Partei

(1) Der Zweck der Partei liegt darin, durch ihre Tätigkeit die staatliche Willensbildung insbesondere durch Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern in Österreich und dem Europäischen Parlament auf der Basis der Österreichischen Bundesverfassung und der Prinzipien von sozialer Gerechtigkeit, umfassendem Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen, entschlossener Kampf gegen Ausländerfeindlichkeit, Rassismus, Diskriminierung sowie für Chancengleichheit.

(2) Die Partei will eine Parteiorganisation im traditionellen Sinn sein, die als eine gemeinsame demokratische Organisation jener Menschen, die sich in ehrenamtlichen, demokratischen, sozialen Bereichen, in der Kultur- und Gleichberechtigungspolitik engagieren. Darüber hinaus wollen wir all jene gewinnen, die sich in der österreichischen Politlandschaft nicht vertreten fühlen.

(3) Auf der europäischen Ebene liegen die Hauptziele der Partei in der Sicherstellung eines friedlichen und wirtschaftlich und sozial starken Europas.

§ 3 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglieder der Partei können natürliche und juristische Person werden, natürliche Personen, soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben unabhängig von ihrer Herkunft, Religion oder Staatsbürgerschaft.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in die Partei.

(3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

(4) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Annahmeerklärung durch das Präsidium wirksam.

§ 4 Austritt der Mitglieder

(1) Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt.

(2) Der Austritt ist dem Präsidium schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied die Grundwerte der Partei gemäß § 2 der Statuten verletzt oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht erfüllt.

(3) Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Mitgliedsbeitrag / Parteispenden

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt das Präsidium.

(3) Der Beitrag wird monatlich oder jährlich im Voraus entrichtet.

(4) Die Partei finanziert sich auch durch Parteispenden.

§ 7 Organe der Partei

Organe der Partei sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) das Präsidium

d) die Rechnungsprüfer

e) das Schiedsgericht

§ 8 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Obmann, seinen zwei Stellvertretern einem Finanzreferenten sowie bis zu 8 weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Präsidiums kann auf Beschluss des Präsidiums die Funktion des geschäftsführenden Obmannes übernehmen.

(2) Die Partei wird nach außen vom Obmann alleine vertreten. Im Fall einer Verhinderung des Obmannes wird die Partei von seinem ersten Stellvertreter vertreten. Im Fall der Verhinderung des Obmannes und seiner Vertreter wird die Partei vom Schriftführer vertreten, ansonsten vom ältesten Parteimitglied.

Die Aufgabe des Finanzreferenten liegt in der Führung der Finanzgebarung der Partei. Der Obmann kann dem Finanzreferenten alleinige oder gemeinsame Geschäftsführungs-befugnis und / oder Bankvollmacht erteilen.

(3) Das Präsidium und der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Präsidiums und des Vorstands im Amt, es sei denn, sie treten vorzeitig zurück. Dem Präsidium obliegen die Leitung der Partei, die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (z. B. Landtagswahl) und die Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Obmann kann zu seiner Unterstützung einen Parteigeschäftsführer bestellen, aber auch jederzeit abberufen. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus oder ist an der Ausübung seines Amtes dauerhaft gehindert, so kooptieren die verbleibenden Mitglieder des Präsidiums aus dem Kreis der Parteimitglieder ein Ersatzmitglied, das ehest möglich durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen bzw. zu bestellen ist.

§ 9 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) An der Gründungsversammlung sind alle vom Proponenten Komitee zugelassenen Personen stimmberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Partei erfordert, jedoch mindestens alle 2 Jahre.

(3) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Aufnahme weiterer Mitglieder; Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sonstigen Parteiorgane; Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der jeweiligen Periode; Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei; Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten; Beschlussfassung über ein Parteiprogramm, Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an den Veranstaltungen der Partei persönlich oder via Telefonkonferenz teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, über die Parteiaktivitäten informiert zu werden und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit der Partei mitzuwirken. Die Mitglieder haben den vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Satzung zu verlangen.

(3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Parteisatzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten.

(5) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidium beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 11 Form der Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, bei Gefahr in Verzug binnen drei Tagen, einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung kann auch per Email erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, anstelle von individuellen Einladungen an die Mitglieder, die Einladung auch über das Internetportal der Partei auszusprechen.

§ 12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Parteimitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei einberufene Versammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (Absatz 5) zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt über Antrag von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Jahren ältesten Parteimitgliedes.

§ 14 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 15 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 16 Das Schiedsgericht

Die drei Schiedsgerichtsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Schiedsgerichtsmitglieder werden vom Präsidium einberufen sofern sich interne Unstimmigkeiten ergeben. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ist erst nach Entscheidung durch dieses Schiedsgericht zulässig.

§ 17 Auflösung der Partei

(1) Die Partei kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung der Partei fällt das Vereinsvermögen auf jeden Fall einer gemeinnützigen Vereinigung zu, die es ihrerseits einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen hat.

§ 18 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Sämtliche in dieser Satzung verwendete Bezeichnungen natürlicher Personen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Stand: 23.02.2019